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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Bestimmungen zum Vertrag:

§ 1 Allgemeines
 Der Mietvertrag wird zwischen der Bus-Scheune GmbH & Co. KG.(nachfolgend: Vermieter) und dem Mieter geschlossen. Der Vermieter Bus-Scheune GmbH & Co. KG. vermietet Anhänger für Selbstfahrer.Auf dem Vertrag sind die Vorschriften geltenden deutschen Rechts anwendbar, mit Erweiterung der nachstehenden Regelungen.Der Gerichtsstand für beide Parteien und alle Ansprüche aus diesem Vertrag, bzw. die mit diesem Vertrag zusammenhängen, ist Brandenburg, soweit der Mieter ein Kaufmann ist oder innerhalb Deutschlands nicht über einen ordentlichen Gerichtsstand verfügt.Preise, Gebühren und Strafgelder sind der gesonderten tagesaktuellen Preisliste zu entnehmen.
§ 2 Vertragsabschluss
 Zum Mietvertragsabschluss hat der Mieter zur Legimitation ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) vorzulegen. Zusätzlich zum Reisepass ist eine Meldebestätigung mit aktuellem Wohnort im Inland vorzulegen.Der Mieter muss das 18te Lebensjahr vollendet haben und im Besitz eines gültigen Führerscheins für die zu mietende Fahrzeugklasse sein, den er zu Mietbeginn vorlegen muss. Gleiches gilt für zusätzliche Fahrer. Der gültige Führerschein ist bei Abholung des Fahrzeuges vorzulegen.Die Buchung eines Fahrzeuges über das Reservierungsformular auf der Webseite (nach vorangegangener Terminabstimmung) oder telefonisch ist mit Erhalt einer Bestätigungsemail oder schriftlicher Zusage der Bus-Scheune GmbH & Co. KG. verbindlich.Eine kostenfreie Stornierung der Reservierung ist bis 48 Stunden vor Mietbeginn möglich. Danach hat der Mieter die vertragsgemäß vereinbarten Kosten zu tragen für die vergeblichen Aufwendungen und den Schaden beim Vermieter durch die vereitelte Möglichkeit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Weitervermietung, es sei denn, dass das Fahrzeug in dem stornierten Mietzeitraum an einen anderen Kunden weitervermietet werden kann bzw. es dem Mieter gelingt, den Nachweis zu führen, dass der tatsächlich entstandene Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen gar nicht entstanden sind oder wesentlich geringer ausfällt. Diesen Nachweis zu führen, ist der Mieter ausdrücklich berechtigt.Fällt ein reservierter Autotransporter kurzfristig ohne Verschulden der Vermieter aus (etwa aufgrund Unfall, Reparatur oder höherer Gewalt), können lediglich belegmäßig nachgewiesene Ausfallkosten vom Mieter gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden, höchstens in Höhe des ausgefallenen Mietpakets.Der Mieter hat pünktlich zur vereinbarten Mietzeit zu erscheinen. Der Vermieter behält sich vor, bei einer unentschuldigten Verspätung von mehr als 30 Minuten bei Abholung, das Fahrzeug an einen anderen Kunden weiterzuvermieten.Der Zustand zum Zeitpunkt des Mietbeginns und etwaige Schäden, Mängel etc. sind im Vertrag an der entsprechenden Stelle aufzuführen. Hierzu ist das Fahrzeug vor Mietbeginn eingehend vom Mieter zu überprüfen. Soweit das Fahrzeug ohne Schaden angemietet wird, hat der Mieter dies ebenfalls im Vertrag entsprechend zu kennzeichnen.Die Mietzeit beginnt mit der Einweisung in die Sicherung der Ladung und endet bei Bestätigung der Vermieter, dass die ordnungsgemäße Rückgabe vollständig abgeschlossen wurde. Für die Einweisung und Rückgabe sind jeweils circa 30 Minuten einzuplanen.

II. Pflichten des Mieters während der Mietzeit

§ 3. Vertragsgemäßer Gebrauch
 Der Vermieter hat das Recht, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dies liegt insbesondere vor, soweit die Mietsache in vertragswidriger Weise gebraucht wird.Folgende Nutzungen des Mietfahrzeuges sind ausdrücklich untersagt:
(1) die Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
(2) die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder anderen gefährlichen Stoffen;
(3) das Ziehen und Schieben anderer Fahrzeuge;
(4) die Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten;
(5) die Weitervermietung der Miettransporter;
(6) Fahrschulfahrten;
(7) Fahrten ins Ausland, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart;
(8) sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
 Fahrten ins Ausland sind nur erlaubt, wenn dies ausdrücklich und schriftlich mit dem Vermieter bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Für Fahrten ins Ausland ist eine erhöhte Kaution zu entrichten.Bei nicht gestatteten Fahrten ins Ausland, ist der Mieter zum Rücktransport des Fahrzeuges bei selbstverschuldetem und nicht selbstverschuldetem Unfall bzw. Schaden am Fahrzeug bis zur Adresse vom Vermieter in Brandenburg selbst verantwortlich. Außerdem entfällt hierbei der Teil- und Vollkasko Schutz.Das Mietfahrzeug darf nur von den im Vertrag genannten Personen gelenkt werden. Der Mieter ist nicht zur Weitergabe des Fahrzeugs an Dritte berechtigt. Alle aktiven Fahrer müssen in die Bedienung des Fahrzeuges eingewiesen worden sein. Soweit eigenmächtig einer weiteren Person, oder weiteren Personen, das Fahren des Fahrzeugs gestattet wird, haftet der Mieter für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden.  
§ 4 Allgemeiner Umgang mit dem Mietfahrzeug
 Der Mieter ist zur nötigen Sorgfalt im Umgang mit dem Mietfahrzeug verpflichtet. Er hat allgemeinen Verkehrsregeln der StVO und des StVG sowie weiterer einschlägiger Vorschriften zu entsprechen.Die Mietfahrzeuge sind Nichtraucher-Fahrzeuge. Das Rauchen ist sowohl im Fahrzeug als auch aus dem Fahrzeug heraus verboten.Die Mitnahme von Tieren ist verboten.Die Fahrzeuge werden vollgetankt an den Mieter übergeben und sind vollgetankt zurückzugeben.Der Mieter hat während der Mietzeit regelmäßig die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck am Mietfahrzeug zu prüfen.Der Mieter ist zur Obhut verpflichtet. Das Mietfahrzeug ist während der Mietzeit ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Bei Verlassen des Fahrzeuges ist darauf zu achten, dass keine Wertgegenstände offen sichtbar im Fahrzeug zurückgelassen werden.

§ 5. Besondere Obliegenheiten bei Beladung und der Sicherung von Transportgut
 Der Transport mit dem Mietfahrzeug ist grundsätzlich nur zulässig für folgende Transportgüter:(1) Pkw’s; (2) Kleinbusse; (3) Krafträder; (4) Trikes; (5) Traktoren
 Transportgüter abweichend von a) müssen vorab mit dem Vermieter abgestimmt und schriftlich vertraglich vereinbart werden.Der Mieter erhält zu Mietbeginn eine Einweisung in die Beladung des Autotransporters, bei Bedarf in die Nutzung der Seilwinde und zur Sicherung des Transportgutes.Die Beladung des Mietfahrzeugs hat unter Berücksichtigung der zulässigen maximalen Zuladung (max. Maße, max. Gewicht) gemäß der geltenden StVO und der bauartbedingten Anforderungen des Mietfahrzeugs sowie der beschriebenen Einweisung zu erfolgen.Beim Be- und Entladen des Miettransporters steht aus Sicherheitsgründen niemand hinter der Ladefläche, bis das Auto vollständig gesichert ist.Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Beladung und Sicherung der Ladung im Rahmen der StVO selbst verantwortlich. 
 
§ 6 Folgen von Zuwiderhandlung
 Der Vermieter behält sich vor, bei der vorsätzlichen Zuwiderhandlung des Mieters folgende Strafzahlungen zu berechnen. Davon unberührt hat der Mieter das Recht den Nachweis zu führen, dass durch seine Zuwiderhandlungen ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, wodurch sich die entsprechende Strafzahlung reduziert.Lässt der Mieter eine nicht im Vertrag benannte Person das Fahrzeug fahren, so ist er dem Vermieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.Fährt der Mieter ohne Berechtigung ins Ausland, so ist er dem Vermieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.Gibt der Mieter das Fahrzeug mehr als 30 Minuten verspätet zurück und versäumt es, dem Vermieter rechtzeitig über seine Verspätung zu informieren, so ist er dem Vermieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.Unbeschadet dessen, hat der Mieter bei Zuwiderhandlungen darüber hinaus den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

III. Haftung
§ 7 Unvorhergesehene Ereignisse (Unfälle / Pannen / Schäden)Unfälle, aufgetretene Schäden, Mängel oder anderen Probleme mit dem Mietfahrzeug sind dem Vermieter unverzüglich telefonisch zu melden. Anweisungen vom Vermieter zum weiteren Umgang mit dem Fahrzeug sind entsprechend Folge zu leisten.Bei Unfällen ist die Polizei – auch ohne Fremdverschulden oder Beteiligung Dritter – hinzuziehen.Der Vermieter ist berechtigt vom Mieter verursachte versteckte Schäden und Mängel auch nachträglich und nach der Herausgabe der Kaution geltend zu machen.Bei vom Mieter zu vertretenen Pannen und Unfällen trägt der Mieter die Kosten der Reparatur, des Rücktransportes und anderen dem Vermieter daraus entstandenen Kosten. Inwiefern Kosten von einer Versicherung übernommen werden, ist zu erörtern.Bei vom Vermieter zu vertretenen Pannen und Unfällen trägt der Vermieter die Kosten der Reparatur, des Rücktransportes sowie eventuell anfallende Kosten für Übernachtungen oder die Rückfahrt des Mieters.Reparaturarbeiten am Mietfahrzeug dürfen vom Mieter nicht unaufgefordert selbstständig vorgenommen werden, bzw. in Auftrag gegeben werden. Bei Zuwiderhandlung können anfallende Werkstattkosten und Ausfallgelder zu Lasten des Mieters veranschlagt werden.Bei Fahrten ins Ausland ist der Mieter, insofern nicht von der Fahrzeugversicherung gedeckt, für die Kosten des Rücktransportes verantwortlich, ungeachtet, ob die Panne bzw. der Schaden von ihm verursacht wurde.  
§ 8 Versicherung
 Die Mietfahrzeuge sind Haftpflichtversichert mit einer Selbstbeteiligung gemäß Fahrzeugtyp.Optional kann eine Teil- und Vollkaskoversichert dazu gebucht werden, mit einer Selbstbeteiligung von 2.500,00 EUR. Die Selbstbeteiligung kann gegen einen Aufpreis, gemäß separater aktueller Preisliste zum Mietbeginn reduziert werden.Die Ladung ist durch die Teil- und Vollkaskoversicherung nicht mitversichert. Für den Abschluss einer Transportversicherung der Ladung ist der Mieter selbst verantwortlich.
§ 9 Haftungsbeschränkung der VermieterDer Vermieter haftet für sämtliche durch das Fahrzeug verursachten Schäden nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln an der Mietsache, der Übernahme einer Garantie, für Haftung i.S.d. Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden (Schutzgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit).

IV. Ende des Mietvertrags
§ 10 Rückgabe der MietsacheDie Mietdauer ist auf den vertragsmäßig vereinbarten Zeitraum beschränkt. Nach Ende der Mietdauer ist der Mieter zur Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch Fortsetzung des Besitzes i.S.d. § 545 BGB ist ausgeschlossen.Die Mietfahrzeuge sind in demselben Zustand zurückzugeben, wie sie übergeben wurden. 
 
§ 11 Verspätung
 Die Fahrten mit dem Mietfahrzeug sind grundsätzlich so zu planen, dass sie ohne größere Zwischenfälle problemlos in der vereinbarten Mietzeit zu schaffen sind. Es wird empfohlenen vorab ein entsprechendes zusätzliches Mietpaket zu buchen. Verspätete Rückgaben werden mit einem Verspätungszuschlag bzw. einem höheren Mietpaket gemäß der aktuellen Preisliste berechnet.Ist es absehbar, dass sich die Rückgabe des Mietfahrzeuges verspätet, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich darüber zu informieren, damit der Vermieter die Möglichkeit hat, den Folgemieter entsprechend zu informieren bzw. umzubuchen.Der Mieter trägt die Kosten von aus seiner Verspätung resultierenden Schäden, inklusive der Schäden durch eventuelle Stornierung oder Beauftragung anderer Unternehmen durch den Folgemieter. Der Mieter hat seine Verspätung grundsätzlich zu vertreten, außer er kann nachweisen, dass er diese nicht zu verantworten hat (z.B. bei schwerwiegenden Schäden am Fahrzeug). Der Mieter hat sich selbstständig fortwährend über die allgemeine Verkehrslage zu informieren und hat daher alltägliche Verzögerungen im Berufsverkehr o.ä. zu vertreten, da diese bei der Rückgabe des Fahrzeugs von ihm mit eingeplant werden müssen.

V. Sonstiges
§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommenden, wirksamen Vereinbarung zu ersetzen.